Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 72 Bußgeldvorschriften

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/72#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/72#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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